{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-11-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2001-6_2003-11-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128637&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=31&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "68f3e43d2840560dcde94ef6d328f553"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2001.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 17.11.2003 SGNEB.2001.6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 17.11.2003 SGNEB.2001.6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 17.11.2003 SGNEB.2001.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:27", "Checksum": "e92b28f4f7bf40a7fc55cce8830d316f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 17.11.2003 SGNEB.2001.6\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\n5. Im vorliegenden Fall machen die Rekurrenten geltend, dass sie im Einverständnis mit den Käufern nach erfolgloser Zahlungsaufforderung in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 OR vom Kaufvertrag vom 9.3.1922 zurückgetreten seien und damit eine steuerfreie Rückübertragung im Sinne der Praxis vorliege. Da die zwei Darlehensverträge vom 20.9.1993 bloss Stundungsvereinbarungen für den Kaufpreis seien, sei keine Novation für die Kaufpreisforderung eingetreten, weshalb das Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag nicht untergegangen sei. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Rekurrenten haben nach Rechtsgültigkeit des Grundstückkaufvertrages vom 9.3.1992 und nach der am 18.3.1992 erfolgten Grundbucheintragung mit den Verkäufern X. und Y. am 20.9.1993 zwei als „Darlehensverträge“ bezeichnete schriftliche Vereinbarungen abge-schlossen. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass mit diesen Vereinbarungen eine Novation (Neuerung) der Kaufpreisforderungen gemäss Vertrag vom 9.3.1992 erfolgt ist und zwar aus folgenden Gründen:\na) Es ist unbestritten, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der zwei Darlehensverträge vom 20.9.1993 bereits eine Forderung zwischen den Parteien bestand. Die beiden im Grundsätzlichen identisch verfassten Vereinbarungen vom 20.9.1993 sind explizit als „Darlehensverträge“ bezeichnet. Sie sprechen ausdrücklich von der Uebergabe eines Darlehens in einer bestimmten Betragshöhe. Die Verzinsung des Darlehens wird geregelt. Es wird bestimmt, dass die Darlehen in Verrechnung der Kaufpreisschuld für den Erwerb von GB ... Nr. 100 zur Auszahlung gelangen. Für die Darlehen wurden Sicherheiten vereinbart. Als Rückzahlungstermin für die Darlehen ist der 30. September 1998 (Darlehensvertrag 1) bzw. eine Staffelung (Darlehensvertrag 2) vorgesehen. In den Verträgen wird bestimmt, was zu geschehen hat, wenn die Darlehen nicht termingemäss zurückbezahlt werden sollten: Sofortige Rückzahlung in einer einzigen Zahlung samt Zinsen. Diese Bestimmungen zeigen klar und deutlich, dass die Parteien einen Darlehensvertrag und insbesondere nicht bloss eine Stundungsvereinbarung abschliessen wollten. Bei einer blossen Stundungsvereinbarung (wie von den Rekurrenten behauptet) wären in den schriftlichen Verträgen nicht derart typische Darlehensbestimmungen vereinbart worden. Wesentlich ist, dass mit den vorliegenden Verträgen nicht bloss der Fälligkeitstermin für eine Forderung hinausgeschoben wurde. Vielmehr wurde mit genauen Bedingungen Gegenstand, Verzinsung, Auszahlung, Sicherheiten und Rückzahlung des ausbezahlten Betrages im Sinne eines Darlehens gemäss Art. 312 ff. OR geregelt. Die Parteien vereinbarten neue Leistungsversprechen, indem die ursprünglichen Verkäufer der Liegenschaft GB ... Nr. 100 den Käufern ein Darlehen gewährten. In den Verträgen gibt es keine relevanten Anhaltspunkte, welche die Behauptung der Rekurrenten, dass es sich dabei um Stundungsabmachungen gehandelt habe, stützen würden.\nb) Nach der Praxis wird Novation insbesondere dort bejaht, wo zwischen der neuen und der alten Obligation „objektive Unvereinbarkeit“ besteht. Diese ist insbesondere dort anzunehmen, wo – wie im vorliegenden Fall - eine Kaufpreisforderung in eine Darlehensschuld umgewandelt wird (vgl. BS-K, Art. 116 N. 6, S. 650 f.; Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Zürich 1991, S. 205). Diese Praxis sowie die im konkreten Fall vorliegenden typischen und umfassenden Darlehensverträge zeigen den klaren Parteiwillen. Es ging nicht um eine blosse Stundung. Vielmehr wurde nach dem klaren Parteiwillen („animus novandi“) eine Kaufpreisschuld in eine Darlehensschuld verwandelt. Damit wurde die alte Kaufpreisforderung durch die neue Darlehensschuld getilgt (vgl. BS-K, Art. 116 N. 7, S. 651).\nc) Damit steht fest, dass die Parteien mit den zwei Darlehensverträgen vom 20.9.1993 eine Novation der ursprünglichen Kaufpreisforderung vorgenommen haben. Mit dem Abschluss dieser Verträge wurde die Kaufpreisforderung in eine Darlehensforderung umgewandelt. Ein Rücktritt vom ursprünglichen Kaufvertrag gemäss Art. 107 Abs. 2 OR gestützt auf die Nichtzahlung des Kaufpreises ist deshalb nicht mehr möglich. Der Kaufpreis war durch Novation getilgt worden. Der Kaufvertrag vom 24.12.1998 löst demzufolge erneut die Handänderungssteuer gemäss § 206 Abs. 1 lit. a StGB aus.\n6. Der Rekurs erweist sich damit als unbegründet und muss abgewiesen werden.\nSteuergericht, Urteil vom 17. November 2003"}