{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-11-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2001-6_2003-11-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128637&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=31&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "68f3e43d2840560dcde94ef6d328f553"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2001.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 17.11.2003 SGNEB.2001.6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 17.11.2003 SGNEB.2001.6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 17.11.2003 SGNEB.2001.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:27", "Checksum": "e92b28f4f7bf40a7fc55cce8830d316f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 17.11.2003 SGNEB.2001.6\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\n5. In ihrer Vernehmlassung vom 19.2.2002 beantragt die KStV unter grundsätzlicher Verweisung auf ihren Einspracheentscheid die Abweisung des Rekurses. Ergänzend wird festgehalten, dass dem Vorvertrag vom 4.11.1998 keine eigenständige Bedeutung zukomme. Da die Parteien mit ihren zwei Darlehensverträgen die ursprüngliche Kaufpreisforderung bereits noviert hätten, habe es in diesem Vorvertrag einzig um die Begleichung der Darlehensforderungen gehen können. Die Bezeichnung des Vorvertrages als „Rückabwicklung“ des Kaufvertrages ändere daran nichts. Der animus novandi der Parteien ergebe sich insbesondere daraus, dass in den Darlehensverträgen ausdrücklich festgehalten worden sei, dass die Darlehensbeträge per 1.7.1992 mit der Kaufpreisschuld verrechnet worden seien. Damit sei der Wille zum Untergang der alten Forderung klar dokumentiert. Bei der Qualifikation der Verträge als Stundungsvereinbarungen handle es sich um reine Schutzbehauptungen.\n6. In der Rückäusserung vom 16.5.2002 halten die Rekurrenten an ihren Anträgen fest. Neben ihrer formellen Rüge betonen die Rekurrenten, dass dem Vorvertrag vom 4.11.1998 eine grössere eigenständige Bedeutung zukomme als dem Grundstückkaufvertrag vom 24.12.1998. Der Vorvertrag bringe den Parteiwillen unmittelbar zum Ausdruck und der Kaufvertrag sei in Erfüllung dieses Vorvertrages abgeschlossen worden. Betont wird nochmals, dass der ursprüngliche Kaufvertrag durch die Darlehensverträge nicht noviert worden sei und dass es sich bei den Darlehensverträgen um Stundungsabmachungen handle.\nErwägungen\n1. ...\n2. a) Die angefochtene Veranlagungsverfügung vom 24.2.1999 wurde an X. und Y. zugestellt. Vor Steuergericht machen die Rekurrenten X. und Y. (zusammen mit Z. und W.) erstmals geltend, dass sie zur Abwicklung einer allfälligen Handänderungssteuer zwar zur Vertretung bevollmächtigt seien, die Behörden es jedoch unterlassen hätten, in der angefochtenen Veranlagung das Vertretungsverhältnis festzustellen. „Richtigerweise hätte die Verfügung an Z. und W., vertreten durch X. und Y., eröffnet werden müssen.“ (vgl. Replik, S. 2). Somit mangle es gegenüber Z. und W. an einer korrekten Eröffnung, welche nachträglich im Rechtsmittelverfahren nicht mehr geheilt werden könne.\nb) Diesem Standpunkt ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz ihre Veranlagung aufgrund einer vertraglichen Abmachung der Parteien an Z. und W. eröffnete. Die Käufer (Z. und W.) hatten die Verkäufer (X. und Y.) betr. Handänderungssteuern ausdrücklich ermächtigt, „sie in dieser Steuerangelegenheit zu vertreten, die Rechnung mit der Veranlagung entgegenzunehmen und allfällige Rechtsmittel zu ergreifen.“ (vgl. öffentlich beurkundeter Kaufvertrag vom 24.12.1998, Ziffer 4.6). X. und Y. hatten sich entsprechend vertraglich verpflichtet, eine allfällige Handänderungssteuer aus der Rückabwicklung des Kaufvertrages alleine zu übernehmen (vgl. öffentlich beurkundeter Kaufvertrag vom 24.12.1998, Ziffern 5.3, 5.5 in Verbindung mit Vorvertrag vom 4.11.199, Ziffer G/4). Somit trifft zwar zu, dass das Vertretungsverhältnis in der angefochtenen Veranlagung nicht ausdrücklich erwähnt wurde. Es kann aber keine Rede davon sein, dass dadurch Z. und W. ein Rechtsnachteil entstanden wäre. Vielmehr hatten Z. Und W. die Vertretung durch X. und Y. wie auch die dortige Zustelladresse selber vereinbart. Auch bei separater Bezeichnung von Partei und Vertretung wäre die Veranlagung einzig den Vertretern zugestellt worden. X. und Y. haben durch ihren Rechtsanwalt im Einspracheverfahren die Zustellung und die Parteibezeichnung in der Veranlagungsverfügung nicht bemängelt. Im Einspracheentscheid vom 5.10.2001 erfolgte eine vollständige Bezeichnung von Partei und Vertretung. Die formell unkorrekte Bezeichnung von Partei und Vertretung in der Veranlagungsverfügung kann unter diesen Umständen nicht zur Ungültigkeit der Veranlagungsverfügung führen. Es handelt sich um ein offensichtliches Versehen der Veranlagungsbehörde, welches durch diese selber im Einspracheentscheid korrigiert wurde. Im vorliegenden Rekursverfahren gelten Z. und W. als Partei, welche durch X. und Y. gemäss vertraglicher Abmachung vertreten werden. X. und Y. gelten nicht als Partei, da sie gemäss Gesetz nicht Steuersubjekt sind.\n3. Der Handänderungssteuer unterliegen Handänderungen an Grundstücken, wobei unter einer Handänderung jedes Rechtsgeschäft zu verstehen ist, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsmacht über ein Grundstück übergeht (vgl. § 206 StG). Die zivilrechtlichen Rechtsgeschäfte, die privatrechtliches Eigentum des Erwerbers begründen (wie z.B. Kauf, Tausch, Schenkung), verschaffen dem Erwerber in der Regel auch die wirtschaftliche Verfügungsmacht, womit der Steuertatbestand erfüllt ist. Nur wenn eine zivilrechtliche Handänderung keiner wirtschaftlichen Übertragung gleichkommt, liegt kein steuerbarer Sachverhalt vor (vgl. Victor Monteil, Zum Objekt der solothurnischen Handänderungssteuer, in: Festschrift 500 Jahre Solothurn im Bund, Solothurn 1981, S. 322 f.). Im folgenden ist zu prüfen, ob die Rückübertragung des Grundstücks GB ... Nr. 100 durch öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 24.12.1998 der Handänderungssteuer unterliegt.\n4. Eine Rückübertragung ohne Handänderungssteuerpflicht liegt gemäss Praxis namentlich dann vor, wenn das Rechtsgeschäft, das zur Eigentumsübertragung geführt hat, aus einem in Art. 20 OR genannten Grund nicht oder wegen Willensmängeln im Sinne von Art. 23 ff. OR genannten Grund einseitig unverbindlich ist. Da bei diesen Geschäften lediglich die tatsächliche, nicht aber die rechtliche Verfügungsmacht auf den Erwerber übergeht, gehen Lehre und Praxis davon aus, dass in diesen Fällen keine Handänderungssteuerpflicht begründet wird. In diesen Fällen könnte eine bereits bezahlte Handänderungssteuer zurückgefordert werden (vgl. GER 1976, Nr. 25; vgl. Monteil, a.a.O., S. 328 f.; KSGE vom 18.2.2002, S. 5)."}