{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-11-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2001-6_2003-11-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128637&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=31&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "68f3e43d2840560dcde94ef6d328f553"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2001.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 17.11.2003 SGNEB.2001.6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 17.11.2003 SGNEB.2001.6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 17.11.2003 SGNEB.2001.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:27", "Checksum": "e92b28f4f7bf40a7fc55cce8830d316f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 17.11.2003 SGNEB.2001.6\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\nKSGE 2003 Nr. 9\nStG § 206, OR Art. 20, 107 Abs. 2 - Handänderungssteuer; Rückübertragung ohne Handänderungssteuerpflicht ?\nDie Parteien haben durch zwei Darlehensverträge eine Novation der ursprünglichen Kaufpreisforderung vorgenommen. Durch den Abschluss der Verträge wurde die Kaufpreisforderung in eine Darlehensforderung umgewandelt.\nEin Rücktritt vom ursprünglichen Kaufvertrag gemäss Art. 107 Abs. 2 OR gestützt auf die Nichtzahlung des Kaufreises ist nicht mehr möglich. Der Kaufpreis wurde durch Novation getilgt. Der spätere Kaufvertrag löst erneut die Handänderungssteuer aus.\nSachverhalt:\n1. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 9.3.1992 erwarben X. und Y. von Z. und W. die Liegenschaft GB ... Nr. 100 (mit dem Restaurant B.). Die Parteien vereinbarten einen Kaufpreis von Fr. 2,1 Mio, wobei die Käufer die Grundpfandschulden von Fr. 1,7 Mio übernahmen. Die Kaufpreisrestanz von Fr. 400'000.00 wurde am 30.6.1992 zur Zahlung fällig. Am 18.3.1992 erfolgte der Grunducheintrag. Nachdem die Grundpfandgläubigerin mit Schreiben vom 30.11.1992 erklärte, dass sie die Verkäufer Z. und W. als Solidarschuldner beibehalten wolle, schlossen die Parteien des Grundstückkaufvertrags am 20.9.1993 zur Entlastung der Verkäufer zwei als „Darlehensvertrag 1“ und „Darlehensvertrag 2“ bezeichnete Verträge ab. Mit einer späteren „Vereinbarung über die Rückabwicklung eines Grundstückkaufvertrages“ (notariell beurkundeter Vorvertrag) vom 4.11.1998 hielten die Parteien fest, dass die Grundstückkäufer einerseits die Kaufpreisrestanz nicht bezahlen und anderseits bis am 30.9.1998 auch die Darlehensbeträge nicht zurückbezahlen konnten. Entsprechende Aufforderungen der Gläubiger seien er-folglos geblieben, sodass die Verkäufer im Einverständnis mit den Käufern in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 OR rückwirkend vom Grundstückkaufvertrag zurückgetreten seien. Dadurch hätten sie Anspruch auf Rückübertragung der Liegenschaft erhalten. Mit öffentlicher Urkunde vom 24.12.1998 unterzeichneten die Parteien auf der Amtschreiberei einen Grundstückkaufvertrag, mit welchem die Liegenschaft GB ... Nr. 100 durch Z. und W.von X. und Y. zurückgekauft wurde. Der vereinbarte Kaufpreis von Fr. 240'000.00 wurde verrechnungsweise mit Schadenersatzforderungen abgegolten. In diesem Vertrag hielten die Parteien überdies fest, dass es – nach ihrer Meinung - nur um die Rückabwicklung des 1992 abgeschlossenen Kaufvertrags gehe und deshalb keine Handänderungssteuern geschuldet seien.\n2. Mit Schreiben vom 24.2.1999 stellte die Amtschreiberei X. und Y. Rechnung und Veranlagungsverfügung für den Grundstückkaufvertrag vom 24.12.1998 zu. Neben Vertragskosten von Fr. 4'187.00 wurden für das Grundstückgeschäft Handänderungssteuern von Fr. 23'760.00 in Rechnung gestellt.\n3. Mit Schreiben vom 16.3.1999 liessen die Rekurrenten X. und Y. gegen Rechnung und Veranlagungsverfügung vom 24.2.1999 Einsprache erheben. Bevor die Einsprache begründet wurde, wies das Bundesgericht letztinstanzlich eine staatsrechtliche Beschwerde der Einsprecher zum Thema Akteneinsicht ab. In der nachfolgenden materiellen Einsprachebegründung wurde die Aufhebung der Handänderungssteuer verlangt, da infolge der gestützt auf Art. 107 Abs. 2 OR rückwirkend erfolgten Vertragsauflösung gar kein Wechsel der wirtschaftlichen Verfügungsmacht eingetreten sei. Mit Einspracheentscheid vom 5.10.2001 wies die Kantonale Steuerverwaltung die Einsprache ab. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass im Einspracheverfahren Z. und W. Parteistellung haben und X. und Y. als deren Rechtsvertreter gelten.\n4. Mit Schreiben vom 5.11.2001 erhoben X. und Y. sowie Z. und W. in einer gemeinsamen Eingabe Rekurs gegen den abweisenden Einspracheentscheid. In der Rekursbegründung halten sie fest, dass eine „ex tunc“ wirkende Rückübertragung der Liegenschaft stattgefunden habe. Damit fehle es am für die Handänderungssteuer gesetzlich vorausgesetzten Wechsel der wirtschaftlichen Verfügungsmacht. Die Rückabwicklung beruhe auf einer Vereinbarung über die Rückab-wicklung des Grundstückkaufvertrags (Vorvertrag) vom 4.11.1998, welcher Grundlage des Kaufvertrages vom 24.12.1998 gewesen sei. Der Grundstückkaufvertrag vom 9.3.1992 sei von den Käufern gestützt auf Art. 107 Abs. 2 OR rückwirkend „ex tunc“ aufgelöst worden. Der vom Amtschreiber verurkundete Grundstückkaufvertrag vom 24.12.1998 stelle nur die Rückabwicklung des dahingefallenen Kaufvertrages vom 9.3.1992 dar. Die vom Amtschreiber dafür verwendete Bezeichnung als „Kaufvertrag“ stimme nicht mit der Bezeichnung des Vorvertrages überein. Der im Grundbuch eingetragene Erwerber sei zivilrechtlich nie Eigentümer des Grundstücks geworden. Der vom Gesetz verlangte Wechsel der wirtschaftlichen Verfügungsmacht trete bei einem Vertragsrücktritt im Sinne von Art. 107 Abs. 2 OR nicht ein, womit weder für das ursprüngliche Geschäft noch für die Rückübertragung Handänderungssteuern geschuldet seien. Im übrigen sei mit den zwei „Darlehensverträgen“ vom 20.9.1993 keine „Novation“ erfolgt. Es handle sich dabei bloss um Stundungsvereinbarungen für die Kaufpreisschuld. Damit sei einzig die Fälligkeit der Kaufpreisforderung auf den 30.9.1998 hinausgeschoben worden. Es fehle insbesondere am „animus novandi“ der Vertragsparteien. Zusätzlich wird ausgeführt, dass die Veranla-gungsverfügung dem Ehepaar Z. und W. nie eröffnet worden sei. Adressaten der Verfügung seien einzig X. und Y., ohne jeden Hinweis auf eine Vertretung durch Z. und W., gewesen. Da Z. und W. die Veranlagung nie eröffnet worden sei, hätten sie keine Parteistellung, womit die angefochtene Verfügung ihnen gegenüber bereits aus diesem Grund aufzuheben sei."}