O., S. 328 f.). Die Argumentation der Vorinstanz, die trotz einvernehmlicher Aufhebung des Kaufvertrags von zwei steuerbaren Handänderungen ausgeht, ist daher nicht haltbar und der Rekurs gutzu-heissen. Die Veranlagungsverfügungen Nr. 02637 und 02638 vom 21. Dezember 2000 sind somit aufzuheben. Was mit der ersten bereits bezahlten Handänderungssteuerforderung vom 30. August 1999 zu geschehen hat, braucht hier nicht zu entschieden werden. Diese Veranlagungsfügung ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Steuergericht, Urteil vom 18. Februar 2002