führen würde. Wirtschaftlich erfolgt bei der einvernehmlichen Aufhebung vor der Bezahlung bzw. vor dem Vollzug der Grundbucheintragung überhaupt kein Eigentumsübergang, weshalb auch keine Handänderungssteuerpflicht entstehen kann (gl.M. Reinhardt, Die Liegenschaften-Handänderungssteuer, Solothurn 1944, N 54). Fällt ein Kaufvertrag aus irgendeinem Grund rückwirkend dahin, geht die rechtliche Verfügungsmacht nie auf die Kaufspartei über bzw. fällt mit Rückwirkung auf den Veräusserer zurück. Die Käufer erlangen hier immer nur die tatsächliche Verfügungsmacht, was zur Besteuerung nicht genügt (Monteil, a.a.O., S. 328 f.).