Die einvernehmliche Aufhebung des Kaufvertrags vor der Bezahlung des Kaufpreises bzw. vor dem Vollzug der Grundbucheintragung wirkt nun aber nicht etwa ex nunc wie beispielsweise die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses, sondern führt zu einem rückwirkenden Dahinfallen des Kaufvertrags und damit zur Wiederherstellung des Zustandes wie er vor Abschluss des aufgehobenen Vertrags bestanden hat (vgl. Keller/Schöbi, Allgemeine Lehren des Vertragsrechts, Bd. 1, Basel 1982, S. 248). Die einvernehmliche Aufhebung eines Kaufvertrags zu diesem Zeitpunkt kann daher nicht mit einem Kauf und dem anschliessenden Rückkauf verglichen werden, der zweifellos zu einer zweifachen Handänderungssteuerpflicht