Haben die Parteien lediglich eine Konventionalstrafe vereinbart, hat die Kaufspartei kein Recht zu einem einseitigen Rücktritt ex tunc. Akzeptiert die Verkaufspartei ohne weiteres ein entsprechendes Rücktrittsschreiben der Kaufspartei ist darin eine (formlos gültige) einvernehmliche Aufhebung des Kaufvertrags im Sinne eines contrarius actus bzw. contrarius consensus (vgl. Gauch/Schluep/Rey, a.a.O., N 3209 und 3523; Bucher, a.a.O., S. 390) zu sehen.