Ohne einen solchen Nachweis hätten die Rekurrenten die "Rücktrittserklärung" der Kaufspartei vom 31. August 2000 nicht dulden müssen. Die Rekurrenten berufen sich zwar auf die Vereinbarung eines Rücktrittsrecht, können aber keinerlei Beweis erbringen, dass in casu effektiv eine solche Vereinbarung getroffen worden war. Ohne den Nachweis einer Wandelpön ist deshalb in der erwähnten "Reuegeldklausel" die Vereinbarung einer Konventionalstrafe zu sehen. e) Haben die Parteien lediglich eine Konventionalstrafe vereinbart, hat die Kaufspartei kein Recht zu einem einseitigen Rücktritt ex tunc.