Dass eine Wandelpön und nicht eine Konventionalstrafe vereinbart worden ist, hat laut Art. 160 Abs. 3 OR der Schuldner nachzuweisen, der gegen Erlegung der vereinbarten Summe vom Vertrag zurücktreten will (vgl. Ehrat, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 1996, Art. 161 OR N 26). Ein Nachweis für die Vereinbarung einer Wandelpön ist in den Akten nicht ersichtlich. In der Abgabe einer Rücktrittserklärung ist kein Beweis für die Verabredung einer Wandelpön zu erblicken. Ohne einen solchen Nachweis hätten die Rekurrenten die "Rücktrittserklärung" der Kaufspartei vom 31. August 2000 nicht dulden müssen.