Welche Rechtsfolge (Rücktritt oder Absicherung der Hauptforderung) hier die Parteien für den Fall einer Vertragsverletzung vorgesehen haben, kann dem Vertragstext in keiner Art und Weise entnommen werden. Vermutungsweise ist von einer Konventionalstrafe auszugehen. Ein Gläubiger ist daher nur berechtigt, entweder die Erfüllung oder die Konventionalstrafe zu fordern (Art. 160 Abs. 1 OR) zu fordern. Die Parteien können hingegen vereinbaren, dass die Ansprüche des Gläubigers kumulativ gefordert werden können. Eine Wandelpön liegt nur in Ausnahmefällen vor. Dass eine Wandelpön und nicht eine Konventionalstrafe vereinbart worden ist, hat laut Art.