OR wurde hier demnach nicht vereinbart. d) Ist das Geld erst zu leisten, wenn der Schuldner seine primäre Leistungspflicht nicht erfüllen will, spricht man von einer Konventionalstrafe bzw. von einer Wandelpön. Die Wandelpön ermöglicht wie das Reugeld dem Schuldner, gegen Erlegung der vereinbarten Zahlung vom Vertrag zurückzutreten. Im Gegensatz dazu ermöglicht die Konventionalstrafe nicht den Rücktritt vom Vertrag, sondern dient der Absicherung der Hauptforderung. Welche Rechtsfolge (Rücktritt oder Absicherung der Hauptforderung) hier die Parteien für den Fall einer Vertragsverletzung vorgesehen haben, kann dem Vertragstext in keiner Art und Weise entnommen werden.