Hätten die Parteien effektiv - wie von den Rekurrenten behauptet - eine Rücktrittsklausel in Form eines Reugelds im Sinne von Art. 158 Abs. 3 OR vereinbaren wollen, hätten sie die Bezahlung nicht von einer Vertragsverletzung abhängig gemacht. Der Begriff "Vertragsverletzung" ist im Gegensatz zum Begriff "Reuegeld" auch Laien verständlich. Die Rekurrenten sind zudem den Beweis schuldig geblieben, dass dieses Geld bereits bei Vertragsschluss bezahlt worden war. Ein Reugeld im Sinne von Art. 158 Abs. 3 OR wurde hier demnach nicht vereinbart.