Für den Fall einer Vertragsverletzung vereinbarten die Parteien ein gegenseitiges "Reuegeld" von Fr. 35'000.--. Dies Vereinbarung ist unklar. Ein Reugeld im Sinne von Art. 158 Abs. 3 OR ist eine Geldsumme, die der Schuldner dem Gläubiger bei Vertragsschluss leistet. Die Leistung erfolgt unter dem Zweck, dass der Schuldner unter Zurücklassung des hingegebenen Betrages und der Gläubiger unter Erstattung des doppelten Betrages vom Vertrag zurücktreten können. Ein Reugeld hat aber mit einer Vertragsverletzung nichts zu tun. Hätten die Parteien effektiv - wie von den Rekurrenten behauptet - eine Rücktrittsklausel in Form eines Reugelds im Sinne von Art.