Auch das Rücktrittsschreiben der Kaufspartei würde in diesem Fall gar keinen Sinn mehr machen. Die blosse Nichtbezahlung des Kaufpreises hätte bereits zur Unwirksamkeit des Vertrags geführt. Die Parteien haben mit dieser Bestimmung offensichtlich lediglich festhalten wollen, dass der Eintrag im Grundbuch nicht vor dem Eintreffen der Bankbestätigung erfolgen darf. c) Die Kaufspartei hat mit Schreiben vom 31. August 2000 den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Dieser Rücktritt ist auslegungsbedürftig. Zentral ist in dieser Hinsicht die "Reuegeldklausel" in Ziff. 4 des Kaufvertrags. Für den Fall einer Vertragsverletzung vereinbarten die Parteien ein gegenseitiges "Reuegeld" von Fr. 35'000.--.