Nicht jeder Eintritt bzw. Nichteintritt einer Bedingung führt jedoch Unwirksamkeit des ganzen Vertrags. Durchaus existieren Bedingungen, von denen nur eine bestimmte Vertragswirkung, insbesondere eine bestimmte Forderung bzw. Leistungspflicht einer Partei abhängt (vgl. Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Zürich 1988, S. 508). Dass hier die Parteien das Bestehen des gesamten Vertrages von dieser Bankbestätigung bzw. -zusage abhängig machen wollten, ist unwahrscheinlich. Zweifellos wäre dann die Bestimmung ganz anders formuliert worden. Auch das Rücktrittsschreiben der Kaufspartei würde in diesem Fall gar keinen Sinn mehr machen.