Gemäss Ziff. 4 des Kaufvertrags vom 25. Juni 1999 soll der Kaufvertrag im Tagebuch und im Grundbuch eingetragen werden, wenn eine Bestätigung der Bank über die Bezahlung des Kaufpreises sowie die Zusage zur Übernahme des Mandats als Zahl und Treuhandstelle vorliegt. Das Vorliegen eines solchen Schreibens der Bank war somit eine Bedingung des Grundbucheintrags. Unbestrittenermassen ist weder die Bestätigung noch die Zusage der Bank je eingetroffen. Nicht jeder Eintritt bzw. Nichteintritt einer Bedingung führt jedoch Unwirksamkeit des ganzen Vertrags.