, 818 ff.). Da bei diesen Geschäften lediglich die tatsächliche, nie aber die rechtliche Verfügungsmacht auf den Erwerber übergeht, gehen Lehre und Praxis davon aus, dass in diesen Fällen keine Handänderungssteuerpflicht begründet wird (vgl. Monteil, a.a.O., S. 328 f.). Eine bereits bezahlt Handänderungssteuer könnte daher zurückgefordert werden (vgl. GER 1976 Nr. 25). Das Vorliegen eines nichtigen oder einseitig unverbindlichen Rechtsgeschäftes wäre von den Rekurrenten nachzuweisen. Ein derartiger Nachweis liegt nicht vor. b) Die Rekurrenten bringen hingegen vor, der Kaufvertrag sei nicht ins Grundbuch ein-getragen worden, da zahlreiche Bedingungen nicht erfüllt gewesen waren.