Es stellt sich daher die Frage, welchen Einfluss diese Rückübertragung auf die Handänderungssteuerpflicht der Vertragsparteien hat. a) Eine Rückübertragung kann namentlich dann vorgenommen werden, wenn das Rechtsgeschäft, das zur Eigentumsübertragung geführt hat, aus einem in Art. 20 OR genannten Grund nicht oder wegen Willensmängeln im Sinne von Art. 23 ff. OR einseitig unverbindlich ist. In diesen Fällen kann ein allfälliger ungerechtfertigter Eintrag mit Grundbuchberichtigungsklage im Sinne von Art. 975 ZGB beseitigt werden (vgl. Deschenaux, SPR V/3, II, Basel 1989, S. 740 ff., 818 ff.).