Gehen Nutzen und Gefahr erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Abschluss des Grundstückkaufvertrags über (vgl. Art. 220 OR), so verbleibt dem Verkäufer in der Zeitspanne zwischen Vertragsabschluss und tatsächlicher Übernahme des Grundstücks lediglich die tatsächliche Verfügungsmacht. Wirtschaftlich ist der Käufer hingegen bereits mit Vertragsabschluss Eigentümer geworden. 4. In casu wurde das Grundstück vor einem allfälligen Eintrag im Grundbuch an die Verkäufer zurückübertragen. Es stellt sich daher die Frage, welchen Einfluss diese Rückübertragung auf die Handänderungssteuerpflicht der Vertragsparteien hat.