Mit Unterzeichnung und öffentlicher Beurkundung des Kaufvertrags erwirbt der Käufer bereits die rechtliche und somit auch die wirtschaftliche Verfügungsmacht. Die Handänderungssteuerpflicht entsteht folglich im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückkaufvertrags (vgl. Monteil, a.a.O., S. 324; Zuppinger, Die wirtschaftliche Handänderung im Steuerrecht, StR 24 [1969] S. 456). Entgegen der Meinung der Rekurrenten ist der Übergang von Nutzen und Gefahr für die Entstehung der Steuerpflicht nicht relevant. Gehen Nutzen und Gefahr erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Abschluss des Grundstückkaufvertrags über (vgl. Art.