Für das Handänderungssteuerrecht stellt sich die Frage, in welchem Zeitpunkt bei einem Grundstückkauf der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht auf den Käufer erfolgt. Unbestrittenermassen setzt nach Art. 665 Abs. 1 ZGB bereits der obligatorische Kaufvertrag, das Verpflichtungsgeschäft, den Käufer in die Lage, die Erfüllung des Vertrages gerichtlich durchzusetzen (vgl. Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Bern 1965, Art. 665 ZGB N 7 ff.; Schnyder in: Koller, Der Grundstückkauf, Bern 2001, § 4 N 25 ff.). Mit Unterzeichnung und öffentlicher Beurkundung des Kaufvertrags erwirbt der Käufer bereits die rechtliche und somit auch die wirtschaftliche Verfügungsmacht.