Der Grundbucheintrag sei gemäss § 215 Abs. 4 StG für die Handänderungssteuer nicht massgebend. Die Grundstückgewinnsteuer könne nicht mit der Handänderungssteuer verglichen werden, die mit dem Wegfall des Erlöses das Steuerobjekt der Grundstückgewinnsteuer weggefallen sei. Der Amtschreiberei könne keine mangelnde Beratung vorgeworfen werden, da die Amtschreiberei lediglich über die zivilrechtlichen Folgen eines Rechtsgeschäftes zu informieren hätten. Die Beantwortung von steuerrechtlichen Fragen würde den Aufgaben- und Kompetenzbereich einer Amtschreiberei überschreiten. Erwägungen: 1. ... 2.