160 Abs. 3 OR von den Rekurrenten nachzuweisen. Infolge des fehlenden vertraglichen oder gesetzlichen Rücktrittsrecht würde der von den Käufern erklärte Rücktritt zu einer Aufhebung des Kaufvertrags führen. Mit dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts hätten es die Verkäufer in der Hand gehabt, die Durchsetzung des Verfügungsgeschäftes zu erzwingen, daher hätten sie bereits die wirtschaftliche Verfügungsgewalt inne gehabt. Mit dem akzeptierten „Rücktritt“ sei die wirtschaftliche Verfügungsgewalt wiederum auf die Verkäufer übergegangen. Daher habe eine zweite Handänderung stattgefunden. Der Grundbucheintrag sei gemäss § 215 Abs. 4 StG für die Handänderungssteuer nicht massgebend.