Auch die Grundstückgewinnsteuer beruhe auf der wirtschaftlichen Übertragung der Verfügungsgewalt. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2001 stellte das Steueramt den Antrag, den Rekurs kostenfällig abzuweisen. Als Begründung hielt es fest, dass bei der Klausel über das „Reuegeld bei Vertragsverletzung“ nicht von einem Reuegeld im Sinne von Art. 158 Abs. 3 OR gesprochen werden könne. Die Formulierung deute darauf hin, dass eindeutig eine Konventionalstrafe vereinbart worden sei. Die Vereinbarung einer Wandelpön wäre gemäss Art. 160 Abs. 3 OR von den Rekurrenten nachzuweisen.