158 Abs. 3 OR vereinbaren wollen. Die rechtlich nicht zusammenpassenden Ausdrücke „Reuegeld“ und „Vertragsverletzung“ seien von der Amtschreiberei verwendet worden. Die Amtschreiberei hätte zudem die Parteien nach ihrem wirklichen Willen fragen und über die Steuerfolgen orientieren müssen. Beides sei nicht geschehen. Das zweimalige Verlangen der Handänderungssteuer sei unbillig, da gar keine Verschiebung des Eigentums erfolgt sei. Auch die Grundstückgewinnsteuer sei nach dem Rücktritt wiederrufen worden, obschon sie bereits veranlagt gewesen sei. Auch die Grundstückgewinnsteuer beruhe auf der wirtschaftlichen Übertragung der Verfügungsgewalt.