Die Rekurrenten waren der Ansicht, dass hier nur das Verpflichtungs- und nicht das Verfügungsgeschäft zustande gekommen sei. Erst das Verfügungsgeschäft würde aber gemäss § 206 StG die Handänderungssteuerpflicht auslösen. Nur der Grundbucheintrag bewirke die Änderung der Verfügungsgewalt. Da keine Handänderung vorgefallen sei, könne der Rücktritt der Käufer auch nicht zu einem Eigentumsverlust führen. Die Übertragung von Nutzen und Gefahr sei Voraussetzung der Handänderungssteuerpflicht. Mit der vertraglichen Vereinbarung eines Reuegeldes hätten die Vertragsschliessenden eine Rücktrittsmöglichkeit im Sinne von Art. 158 Abs. 3 OR vereinbaren wollen.