Durch die Möglichkeit der Käufer, die Erfüllung des Kaufvertrags gerichtlich durchzusetzen, hätten sie über die wirtschaftliche Verfügungsmacht verfügt. Sowohl die Handänderungssteuer für die Übertragung des Eigentums als auch die angefochtene Handänderungssteuer für die Rückübertrag seien daher geschuldet. 4. Gegen den Einsprachentscheid vom 6. Juli 2001 liessen die Rekurrenten am 6. August 2001 Rekurs erheben mit dem sinngemässen Antrag, den Einspracheentscheid aufzuheben und unter Kostenfolge festzustellen, dass keine Handänderungssteuer geschuldet sei. Die Rekurrenten waren der Ansicht, dass hier nur das Verpflichtungs- und nicht das Verfügungsgeschäft zustande gekommen sei.