Ein Rücktrittsrecht hätten die Käufer aber nicht. Die Rücktrittserklärung führe daher nicht zu einer Aufhebung des Kaufvertrags „ex tunc“. Mit dem Einverständnis der Verkäufer zum „Rücktritt“ sei ein Aufhebungsvertrag im Sinne von Art. 115 OR zustande gekommen, der zu einem Untergang der gegenseitigen Forderungen geführt habe. Der Kaufvertrag sei daher zustande gekommen, nachträglich aber wieder aufgehoben worden. Durch die Möglichkeit der Käufer, die Erfüllung des Kaufvertrags gerichtlich durchzusetzen, hätten sie über die wirtschaftliche Verfügungsmacht verfügt.