Der Kaufvertrag sei weder suspensiv- noch resolutiv bedingt gewesen. Bei den vertraglichen „Bedingungen“ habe es sich lediglich um Bestimmungen gehandelt, die den Vertragsinhalt bilden und die Beziehungen unter den Parteien regeln würden. Der Kaufvertrag sei daher durchaus zustande gekommen. Für den Fall einer Vertragsverletzung hätten die Parteien eine Reuegeld vorgesehen. Bei diesem Reuegeld handle es sich rechtlich um eine Konventionalstrafe. Der Gläubiger hätte bei einer Vertragsverletzung die Möglichkeit entweder die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung oder die Konventionalstrafe zu verlangen. Ein Rücktrittsrecht hätten die Käufer aber nicht.