Eine Rückübertragung an die Verkäufer - wie von der Amtschreiberei in der Rechnung und Veranlagungsverfügung vom 21. Dezember 2000 erwähnt - habe nie stattgefunden. 3. Das Steueramt des Kantons Solothurn wies mit Verfügung vom 6. Juli 2001 die Einsprache ab. Dabei räumte es ein, dass die Rekurrenten zivilrechtlich nie Eigentümer des Grundstücks GB Nr. 3769 geworden seien. Massgebend sei aber nicht die zivilrechtliche, sondern die wirtschaftliche Eigentümerstellung. Der Kaufvertrag sei weder suspensiv- noch resolutiv bedingt gewesen.