Die wirtschaftliche Verfügungsgewalt habe jedoch immer bei den Verkäufern gelegen. Mit der Unterzeichnung des Kaufvertrag sei lediglich die Absicht kundgetan worden, das Grundstück zu kaufen resp. zu verkaufen. Für die Steuerpflicht im Sinne der Handänderungssteuer gebe sich daher kein Anhaltspunkt. Auch die Veranlagung für die Grundstückgewinnsteuer sei nachträglich aufgehoben worden. Ein Grund für die unterschiedlich Behandlung von Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer sei nicht auszumachen. Eine Rückübertragung an die Verkäufer - wie von der Amtschreiberei in der Rechnung und Veranlagungsverfügung vom 21. Dezember 2000 erwähnt - habe nie stattgefunden.