Einsprache erheben mit dem sinngemässen Antrag, die Veranlagung aufzuheben und den bereits bezahlten Betrag zurückzuerstatten. Dabei machten sie geltend, dass verschiedene im Kaufvertrag genannte Bedingungen wie beispielsweise die Bezahlung des Kaufpreises oder die Bestätigung der Bank nicht erfüllt worden seien, weshalb im Grundbuch keine Übertragung stattgefunden habe. Nutzen und Gefahr würden aber gemäss Kaufvertrag erst mit dem Grundbucheintrag übergehen. Gemäss § 206 StG werde die Handänderungssteuer durch den Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt über das Grundstück begründet. Die wirtschaftliche Verfügungsgewalt habe jedoch immer bei den Verkäufern gelegen.