Das Ehepaar A. und B. C. beabsichtigte, die Liegenschaft GB Nr. 3769, welche den beiden Rekurrenten gehört, zum Preis von Fr. 794'500.-- zu erwerben. Dazu wurde am 25. Juni 1999 bei der Amtschreiberei Dorneck ein entsprechender Kaufvertrag unterzeichnet und öffentlich beur-kundet. In Ziff. 4 des Vertrages wurde vereinbart, dass der Kaufvertrag im Tagebuch und im Grundbuch erst eingetragen wird, wenn eine Bestätigung der Bank über die Bezahlung des Kaufpreises sowie die Zusage zur Übernahme des Mandats als Zahl- und Treuhandstelle vorliegt. Da diese Bestätigungen nie eintrafen, wurde das Geschäft weder im Tagebuch noch im Grundbuch jemals eingetragen.