KSGE 2002 Nr. 8 StG § 206 - Handänderungssteuer. Kaufvertrag mit der Bedingung, dass der Kauf im Tagebuch und im Grundbuch erst einzutragen ist, wenn eine Bankbestätigung betreffend Zahlung des Kaufpreises vorliegt. Rücktrittserklärung seitens der Käuferschaft. Es liegt eine einvernehmliche Aufhebung des Kaufvertrages vor, welche zum rückwirkenden Dahinfallen des Vertrages führt. Es ist keine Handänderungssteuer geschuldet. Sachverhalt: 1. Das Ehepaar A. und B. C. beabsichtigte, die Liegenschaft GB Nr. 3769, welche den beiden Rekurrenten gehört, zum Preis von Fr. 794'500.-- zu erwerben.