{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-02-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2001-3_2002-02-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128656&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=25&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "47c6e481486d116294b3f1ba18f9ab58"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2001.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 18.02.2002 SGNEB.2001.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 18.02.2002 SGNEB.2001.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 18.02.2002 SGNEB.2001.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:14", "Checksum": "0b85c8f66512dba84f6185d45398703a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 18.02.2002 SGNEB.2001.3\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\nc) Die Kaufspartei hat mit Schreiben vom 31. August 2000 den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Dieser Rücktritt ist auslegungsbedürftig. Zentral ist in dieser Hinsicht die \"Reuegeldklausel\" in Ziff. 4 des Kaufvertrags. Für den Fall einer Vertragsverletzung vereinbarten die Parteien ein gegenseitiges \"Reuegeld\" von Fr. 35'000.--. Dies Vereinbarung ist unklar. Ein Reugeld im Sinne von Art. 158 Abs. 3 OR ist eine Geldsumme, die der Schuldner dem Gläubiger bei Vertragsschluss leistet. Die Leistung erfolgt unter dem Zweck, dass der Schuldner unter Zurücklassung des hingegebenen Betrages und der Gläubiger unter Erstattung des doppelten Betrages vom Vertrag zurücktreten können. Ein Reugeld hat aber mit einer Vertragsverletzung nichts zu tun. Hätten die Parteien effektiv - wie von den Rekurrenten behauptet - eine Rücktrittsklausel in Form eines Reugelds im Sinne von Art. 158 Abs. 3 OR vereinbaren wollen, hätten sie die Bezahlung nicht von einer Vertragsverletzung abhängig gemacht. Der Begriff \"Vertragsverletzung\" ist im Gegensatz zum Begriff \"Reuegeld\" auch Laien verständlich. Die Rekurrenten sind zudem den Beweis schuldig geblieben, dass dieses Geld bereits bei Vertragsschluss bezahlt worden war. Ein Reugeld im Sinne von Art. 158 Abs. 3 OR wurde hier demnach nicht vereinbart.\nd) Ist das Geld erst zu leisten, wenn der Schuldner seine primäre Leistungspflicht nicht erfüllen will, spricht man von einer Konventionalstrafe bzw. von einer Wandelpön. Die Wandelpön ermöglicht wie das Reugeld dem Schuldner, gegen Erlegung der vereinbarten Zahlung vom Vertrag zurückzutreten. Im Gegensatz dazu ermöglicht die Konventionalstrafe nicht den Rücktritt vom Vertrag, sondern dient der Absicherung der Hauptforderung. Welche Rechtsfolge (Rücktritt oder Absicherung der Hauptforderung) hier die Parteien für den Fall einer Vertragsverletzung vorgesehen haben, kann dem Vertragstext in keiner Art und Weise entnommen werden. Vermutungsweise ist von einer Konventionalstrafe auszugehen. Ein Gläubiger ist daher nur berechtigt, entweder die Erfüllung oder die Konventionalstrafe zu fordern (Art. 160 Abs. 1 OR) zu fordern. Die Parteien können hingegen vereinbaren, dass die Ansprüche des Gläubigers kumulativ gefordert werden können. Eine Wandelpön liegt nur in Ausnahmefällen vor. Dass eine Wandelpön und nicht eine Konventionalstrafe vereinbart worden ist, hat laut Art. 160 Abs. 3 OR der Schuldner nachzuweisen, der gegen Erlegung der vereinbarten Summe vom Vertrag zurücktreten will (vgl. Ehrat, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 1996, Art. 161 OR N 26). Ein Nachweis für die Vereinbarung einer Wandelpön ist in den Akten nicht ersichtlich. In der Abgabe einer Rücktrittserklärung ist kein Beweis für die Verabredung einer Wandelpön zu erblicken. Ohne einen solchen Nachweis hätten die Rekurrenten die \"Rücktrittserklärung\" der Kaufspartei vom 31. August 2000 nicht dulden müssen. Die Rekurrenten berufen sich zwar auf die Vereinbarung eines Rücktrittsrecht, können aber keinerlei Beweis erbringen, dass in casu effektiv eine solche Vereinbarung getroffen worden war. Ohne den Nachweis einer Wandelpön ist deshalb in der erwähnten \"Reuegeldklausel\" die Vereinbarung einer Konventionalstrafe zu sehen.\ne) Haben die Parteien lediglich eine Konventionalstrafe vereinbart, hat die Kaufspartei kein Recht zu einem einseitigen Rücktritt ex tunc. Akzeptiert die Verkaufspartei ohne weiteres ein entsprechendes Rücktrittsschreiben der Kaufspartei ist darin eine (formlos gültige) einvernehmliche Aufhebung des Kaufvertrags im Sinne eines contrarius actus bzw. contrarius consensus (vgl. Gauch/Schluep/Rey, a.a.O., N 3209 und 3523; Bucher, a.a.O., S. 390) zu sehen. Die einvernehmliche Aufhebung des Kaufvertrags vor der Bezahlung des Kaufpreises bzw. vor dem Vollzug der Grundbucheintragung wirkt nun aber nicht etwa ex nunc wie beispielsweise die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses, sondern führt zu einem rückwirkenden Dahinfallen des Kaufvertrags und damit zur Wiederherstellung des Zustandes wie er vor Abschluss des aufgehobenen Vertrags bestanden hat (vgl. Keller/Schöbi, Allgemeine Lehren des Vertragsrechts, Bd. 1, Basel 1982, S. 248). Die einvernehmliche Aufhebung eines Kaufvertrags zu diesem Zeitpunkt kann daher nicht mit einem Kauf und dem anschliessenden Rückkauf verglichen werden, der zweifellos zu einer zweifachen Handänderungssteuerpflicht führen würde. Wirtschaftlich erfolgt bei der einvernehmlichen Aufhebung vor der Bezahlung bzw. vor dem Vollzug der Grundbucheintragung überhaupt kein Eigentumsübergang, weshalb auch keine Handänderungssteuerpflicht entstehen kann (gl.M. Reinhardt, Die Liegenschaften-Handänderungssteuer, Solothurn 1944, N 54). Fällt ein Kaufvertrag aus irgendeinem Grund rückwirkend dahin, geht die rechtliche Verfügungsmacht nie auf die Kaufspartei über bzw. fällt mit Rückwirkung auf den Veräusserer zurück. Die Käufer erlangen hier immer nur die tatsächliche Verfügungsmacht, was zur Besteuerung nicht genügt (Monteil, a.a.O., S. 328 f.). Die Argumentation der Vorinstanz, die trotz einvernehmlicher Aufhebung des Kaufvertrags von zwei steuerbaren Handänderungen ausgeht, ist daher nicht haltbar und der Rekurs gutzu-heissen. Die Veranlagungsverfügungen Nr. 02637 und 02638 vom 21. Dezember 2000 sind somit aufzuheben. Was mit der ersten bereits bezahlten Handänderungssteuerforderung vom 30. August 1999 zu geschehen hat, braucht hier nicht zu entschieden werden. Diese Veranlagungsfügung ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.\nSteuergericht, Urteil vom 18. Februar 2002"}