{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-02-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2001-3_2002-02-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128656&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=25&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "47c6e481486d116294b3f1ba18f9ab58"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2001.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 18.02.2002 SGNEB.2001.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 18.02.2002 SGNEB.2001.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 18.02.2002 SGNEB.2001.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:14", "Checksum": "0b85c8f66512dba84f6185d45398703a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 18.02.2002 SGNEB.2001.3\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\n3. Die Rekurrenten haben mit den Käufern am 25. Juni 1999 einen Grundstückkaufvertrag im Sinne von Art. 216 OR unterzeichnet und beurkundet. Für das Handänderungssteuerrecht stellt sich die Frage, in welchem Zeitpunkt bei einem Grundstückkauf der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht auf den Käufer erfolgt. Unbestrittenermassen setzt nach Art. 665 Abs. 1 ZGB bereits der obligatorische Kaufvertrag, das Verpflichtungsgeschäft, den Käufer in die Lage, die Erfüllung des Vertrages gerichtlich durchzusetzen (vgl. Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Bern 1965, Art. 665 ZGB N 7 ff.; Schnyder in: Koller, Der Grundstückkauf, Bern 2001, § 4 N 25 ff.). Mit Unterzeichnung und öffentlicher Beurkundung des Kaufvertrags erwirbt der Käufer bereits die rechtliche und somit auch die wirtschaftliche Verfügungsmacht. Die Handänderungssteuerpflicht entsteht folglich im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückkaufvertrags (vgl. Monteil, a.a.O., S. 324; Zuppinger, Die wirtschaftliche Handänderung im Steuerrecht, StR 24 [1969] S. 456). Entgegen der Meinung der Rekurrenten ist der Übergang von Nutzen und Gefahr für die Entstehung der Steuerpflicht nicht relevant. Gehen Nutzen und Gefahr erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Abschluss des Grundstückkaufvertrags über (vgl. Art. 220 OR), so verbleibt dem Verkäufer in der Zeitspanne zwischen Vertragsabschluss und tatsächlicher Übernahme des Grundstücks lediglich die tatsächliche Verfügungsmacht. Wirtschaftlich ist der Käufer hingegen bereits mit Vertragsabschluss Eigentümer geworden.\n4. In casu wurde das Grundstück vor einem allfälligen Eintrag im Grundbuch an die Verkäufer zurückübertragen. Es stellt sich daher die Frage, welchen Einfluss diese Rückübertragung auf die Handänderungssteuerpflicht der Vertragsparteien hat.\na) Eine Rückübertragung kann namentlich dann vorgenommen werden, wenn das Rechtsgeschäft, das zur Eigentumsübertragung geführt hat, aus einem in Art. 20 OR genannten Grund nicht oder wegen Willensmängeln im Sinne von Art. 23 ff. OR einseitig unverbindlich ist. In diesen Fällen kann ein allfälliger ungerechtfertigter Eintrag mit Grundbuchberichtigungsklage im Sinne von Art. 975 ZGB beseitigt werden (vgl. Deschenaux, SPR V/3, II, Basel 1989, S. 740 ff., 818 ff.). Da bei diesen Geschäften lediglich die tatsächliche, nie aber die rechtliche Verfügungsmacht auf den Erwerber übergeht, gehen Lehre und Praxis davon aus, dass in diesen Fällen keine Handänderungssteuerpflicht begründet wird (vgl. Monteil, a.a.O., S. 328 f.). Eine bereits bezahlt Handänderungssteuer könnte daher zurückgefordert werden (vgl. GER 1976 Nr. 25). Das Vorliegen eines nichtigen oder einseitig unverbindlichen Rechtsgeschäftes wäre von den Rekurrenten nachzuweisen. Ein derartiger Nachweis liegt nicht vor.\nb) Die Rekurrenten bringen hingegen vor, der Kaufvertrag sei nicht ins Grundbuch ein-getragen worden, da zahlreiche Bedingungen nicht erfüllt gewesen waren. Bei den Bedingungen im Sinne von Art. 151 ff. OR unterscheidet die herrschende Lehre aufschiebende bzw. Suspensivbedingungen auf der einen Seite und auflösende bzw. Resolutivbedingungen auf der andern Seite (vgl. statt vieler Gauch/Schluep/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 7. Auflage, Zürich 1998, N 4091). Bei einer Suspensivbedingung wird der Vertrag erst mit Eintritt dieser Bedingung verbindlich. Vorher befindet sich das Rechtsgeschäft in einem Schwebezustand. Bei der Resolutivbedingung wird der Vertrag zwar im Zeitpunkt der Unterzeichnung bzw. Beurkundung verbindlich; hingegen verliert er seine Wirksamkeit mit Eintritt der Bedingung. Die Handänderungssteuerschuld entsteht beim suspensiv bedingten Grundstückkauf erst im Zeitpunkt des Eintritts, beim resolutiv bedingten Grundstückkauf erst im Zeitpunkt des Ausfalls der Bedingung (vgl. Monteil, a.a.O., S. 324 f.). Gemäss Ziff. 4 des Kaufvertrags vom 25. Juni 1999 soll der Kaufvertrag im Tagebuch und im Grundbuch eingetragen werden, wenn eine Bestätigung der Bank über die Bezahlung des Kaufpreises sowie die Zusage zur Übernahme des Mandats als Zahl und Treuhandstelle vorliegt. Das Vorliegen eines solchen Schreibens der Bank war somit eine Bedingung des Grundbucheintrags. Unbestrittenermassen ist weder die Bestätigung noch die Zusage der Bank je eingetroffen. Nicht jeder Eintritt bzw. Nichteintritt einer Bedingung führt jedoch Unwirksamkeit des ganzen Vertrags. Durchaus existieren Bedingungen, von denen nur eine bestimmte Vertragswirkung, insbesondere eine bestimmte Forderung bzw. Leistungspflicht einer Partei abhängt (vgl. Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Zürich 1988, S. 508). Dass hier die Parteien das Bestehen des gesamten Vertrages von dieser Bankbestätigung bzw. -zusage abhängig machen wollten, ist unwahrscheinlich. Zweifellos wäre dann die Bestimmung ganz anders formuliert worden. Auch das Rücktrittsschreiben der Kaufspartei würde in diesem Fall gar keinen Sinn mehr machen. Die blosse Nichtbezahlung des Kaufpreises hätte bereits zur Unwirksamkeit des Vertrags geführt. Die Parteien haben mit dieser Bestimmung offensichtlich lediglich festhalten wollen, dass der Eintrag im Grundbuch nicht vor dem Eintreffen der Bankbestätigung erfolgen darf."}