{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-02-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2001-3_2002-02-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128656&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=25&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "47c6e481486d116294b3f1ba18f9ab58"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2001.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 18.02.2002 SGNEB.2001.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 18.02.2002 SGNEB.2001.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 18.02.2002 SGNEB.2001.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:14", "Checksum": "0b85c8f66512dba84f6185d45398703a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 18.02.2002 SGNEB.2001.3\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\n4. Gegen den Einsprachentscheid vom 6. Juli 2001 liessen die Rekurrenten am 6. August 2001 Rekurs erheben mit dem sinngemässen Antrag, den Einspracheentscheid aufzuheben und unter Kostenfolge festzustellen, dass keine Handänderungssteuer geschuldet sei. Die Rekurrenten waren der Ansicht, dass hier nur das Verpflichtungs- und nicht das Verfügungsgeschäft zustande gekommen sei. Erst das Verfügungsgeschäft würde aber gemäss § 206 StG die Handänderungssteuerpflicht auslösen. Nur der Grundbucheintrag bewirke die Änderung der Verfügungsgewalt. Da keine Handänderung vorgefallen sei, könne der Rücktritt der Käufer auch nicht zu einem Eigentumsverlust führen. Die Übertragung von Nutzen und Gefahr sei Voraussetzung der Handänderungssteuerpflicht. Mit der vertraglichen Vereinbarung eines Reuegeldes hätten die Vertragsschliessenden eine Rücktrittsmöglichkeit im Sinne von Art. 158 Abs. 3 OR vereinbaren wollen. Die rechtlich nicht zusammenpassenden Ausdrücke „Reuegeld“ und „Vertragsverletzung“ seien von der Amtschreiberei verwendet worden. Die Amtschreiberei hätte zudem die Parteien nach ihrem wirklichen Willen fragen und über die Steuerfolgen orientieren müssen. Beides sei nicht geschehen. Das zweimalige Verlangen der Handänderungssteuer sei unbillig, da gar keine Verschiebung des Eigentums erfolgt sei. Auch die Grundstückgewinnsteuer sei nach dem Rücktritt wiederrufen worden, obschon sie bereits veranlagt gewesen sei. Auch die Grundstückgewinnsteuer beruhe auf der wirtschaftlichen Übertragung der Verfügungsgewalt.\n5. In ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2001 stellte das Steueramt den Antrag, den Rekurs kostenfällig abzuweisen. Als Begründung hielt es fest, dass bei der Klausel über das „Reuegeld bei Vertragsverletzung“ nicht von einem Reuegeld im Sinne von Art. 158 Abs. 3 OR gesprochen werden könne. Die Formulierung deute darauf hin, dass eindeutig eine Konventionalstrafe vereinbart worden sei. Die Vereinbarung einer Wandelpön wäre gemäss Art. 160 Abs. 3 OR von den Rekurrenten nachzuweisen. Infolge des fehlenden vertraglichen oder gesetzlichen Rücktrittsrecht würde der von den Käufern erklärte Rücktritt zu einer Aufhebung des Kaufvertrags führen. Mit dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts hätten es die Verkäufer in der Hand gehabt, die Durchsetzung des Verfügungsgeschäftes zu erzwingen, daher hätten sie bereits die wirtschaftliche Verfügungsgewalt inne gehabt. Mit dem akzeptierten „Rücktritt“ sei die wirtschaftliche Verfügungsgewalt wiederum auf die Verkäufer übergegangen. Daher habe eine zweite Handänderung stattgefunden. Der Grundbucheintrag sei gemäss § 215 Abs. 4 StG für die Handänderungssteuer nicht massgebend. Die Grundstückgewinnsteuer könne nicht mit der Handänderungssteuer verglichen werden, die mit dem Wegfall des Erlöses das Steuerobjekt der Grundstückgewinnsteuer weggefallen sei. Der Amtschreiberei könne keine mangelnde Beratung vorgeworfen werden, da die Amtschreiberei lediglich über die zivilrechtlichen Folgen eines Rechtsgeschäftes zu informieren hätten. Die Beantwortung von steuerrechtlichen Fragen würde den Aufgaben- und Kompetenzbereich einer Amtschreiberei überschreiten.\nErwägungen:\n1. ...\n2. Der Handänderungssteuer unterliegen Handänderungen an Grundstücken, wobei unter einer Handänderung jedes Rechtsgeschäft verstanden wird, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über eine Grundstück übergeht. Indem das Steuergesetz vom 1. Dezember 1985 für die Handänderungssteuer auf die wirtschaftliche Handänderung abstellt, übernimmt es die Praxis der früheren kantonalen Rekurskommission, begründet im Entscheid KRKE 1979 Nr. 24. Damals entschied die KRK, nur die wirtschaftliche Handänderung gebe Anlass zur Erhebung der Handänderungsgebühr. Unter „wirtschaftlicher Handänderung“ verstand es den „Wechsel in der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt über ein Grundstück ... ohne dass das Rechtssubjekt, welches rechtsgeschäftlich die Verfügungsmacht und damit die Beherrschung des Grundstücks erworben hat, zivilrechtlich als Eigentümer in Erscheinung träte; der Drittperson wird ermöglicht, über eine Liegenschaft zu verfügen, obwohl sie rein zivilrechtliche gesehen nicht Eigentümer geworden ist“ (KRKE 1979 Nr. 24 E. 3). Diese Rechtsprechung ist sowohl in der Lehre (vgl. Monteil, Zum Objekt der solothurnischen Handänderungssteuer, in: Festschrift 500 Jahre Solothurn im Bund, Solothurn 1981, S. 321) als auch in der späteren Rechtsprechung Steuergerichts (KSGE 1984 Nr. 33 E. 1; 1986 Nr. 23 E. 1; 1991 Nr. 22 E. 2; 1997 Nr. 12 E. 2; 1998 Nr. 14 E. 2) übernommen worden."}