{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-02-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2001-3_2002-02-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128656&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=25&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "47c6e481486d116294b3f1ba18f9ab58"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2001.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 18.02.2002 SGNEB.2001.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 18.02.2002 SGNEB.2001.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 18.02.2002 SGNEB.2001.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:14", "Checksum": "0b85c8f66512dba84f6185d45398703a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 18.02.2002 SGNEB.2001.3\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\nKSGE 2002 Nr. 8\nStG § 206 - Handänderungssteuer. Kaufvertrag mit der Bedingung, dass der Kauf im Tagebuch und im Grundbuch erst einzutragen ist, wenn eine Bankbestätigung betreffend Zahlung des Kaufpreises vorliegt. Rücktrittserklärung seitens der Käuferschaft. Es liegt eine einvernehmliche Aufhebung des Kaufvertrages vor, welche zum rückwirkenden Dahinfallen des Vertrages führt. Es ist keine Handänderungssteuer geschuldet.\nSachverhalt:\n1. Das Ehepaar A. und B. C. beabsichtigte, die Liegenschaft GB Nr. 3769, welche den beiden Rekurrenten gehört, zum Preis von Fr. 794'500.-- zu erwerben. Dazu wurde am 25. Juni 1999 bei der Amtschreiberei Dorneck ein entsprechender Kaufvertrag unterzeichnet und öffentlich beur-kundet. In Ziff. 4 des Vertrages wurde vereinbart, dass der Kaufvertrag im Tagebuch und im Grundbuch erst eingetragen wird, wenn eine Bestätigung der Bank über die Bezahlung des Kaufpreises sowie die Zusage zur Übernahme des Mandats als Zahl- und Treuhandstelle vorliegt. Da diese Bestätigungen nie eintrafen, wurde das Geschäft weder im Tagebuch noch im Grundbuch jemals eingetragen. Auch der Kaufpreis wurde von den Käufern nie bezahlt. Am 30. August 1999 stellte die Amtschreiberei Rechnung für ihre Bemühungen, Auslagen und die Handänderungssteuer. Diese Rechnung wurde von den Parteien bezahlt. Mit Schreiben vom 31. August 2000 erklärten die Käufer den Rücktritt vom Kauf des besagten Grundstücks.\n2. Mit Rechnung und Veranlagungsverfügung vom 21. Dezember 2000 stellte die Amt-schreiberei den beiden Rekurrenten eine Handänderungssteuer von je Fr. 8'739.50 für die Rückübertragung der Liegenschaft an die Verkäufer in Rechnung. Gegen diese Verfügung liessen die beiden Rekurrenten mit Eingabe vom 12. Januar 2001 fristgerecht Einsprache erheben mit dem sinngemässen Antrag, die Veranlagung aufzuheben und den bereits bezahlten Betrag zurückzuerstatten. Dabei machten sie geltend, dass verschiedene im Kaufvertrag genannte Bedingungen wie beispielsweise die Bezahlung des Kaufpreises oder die Bestätigung der Bank nicht erfüllt worden seien, weshalb im Grundbuch keine Übertragung stattgefunden habe. Nutzen und Gefahr würden aber gemäss Kaufvertrag erst mit dem Grundbucheintrag übergehen. Gemäss § 206 StG werde die Handänderungssteuer durch den Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt über das Grundstück begründet. Die wirtschaftliche Verfügungsgewalt habe jedoch immer bei den Verkäufern gelegen. Mit der Unterzeichnung des Kaufvertrag sei lediglich die Absicht kundgetan worden, das Grundstück zu kaufen resp. zu verkaufen. Für die Steuerpflicht im Sinne der Handänderungssteuer gebe sich daher kein Anhaltspunkt. Auch die Veranlagung für die Grundstückgewinnsteuer sei nachträglich aufgehoben worden. Ein Grund für die unterschiedlich Behandlung von Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer sei nicht auszumachen. Eine Rückübertragung an die Verkäufer - wie von der Amtschreiberei in der Rechnung und Veranlagungsverfügung vom 21. Dezember 2000 erwähnt - habe nie stattgefunden.\n3. Das Steueramt des Kantons Solothurn wies mit Verfügung vom 6. Juli 2001 die Einsprache ab. Dabei räumte es ein, dass die Rekurrenten zivilrechtlich nie Eigentümer des Grundstücks GB Nr. 3769 geworden seien. Massgebend sei aber nicht die zivilrechtliche, sondern die wirtschaftliche Eigentümerstellung. Der Kaufvertrag sei weder suspensiv- noch resolutiv bedingt gewesen. Bei den vertraglichen „Bedingungen“ habe es sich lediglich um Bestimmungen gehandelt, die den Vertragsinhalt bilden und die Beziehungen unter den Parteien regeln würden. Der Kaufvertrag sei daher durchaus zustande gekommen. Für den Fall einer Vertragsverletzung hätten die Parteien eine Reuegeld vorgesehen. Bei diesem Reuegeld handle es sich rechtlich um eine Konventionalstrafe. Der Gläubiger hätte bei einer Vertragsverletzung die Möglichkeit entweder die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung oder die Konventionalstrafe zu verlangen. Ein Rücktrittsrecht hätten die Käufer aber nicht. Die Rücktrittserklärung führe daher nicht zu einer Aufhebung des Kaufvertrags „ex tunc“. Mit dem Einverständnis der Verkäufer zum „Rücktritt“ sei ein Aufhebungsvertrag im Sinne von Art. 115 OR zustande gekommen, der zu einem Untergang der gegenseitigen Forderungen geführt habe. Der Kaufvertrag sei daher zustande gekommen, nachträglich aber wieder aufgehoben worden. Durch die Möglichkeit der Käufer, die Erfüllung des Kaufvertrags gerichtlich durchzusetzen, hätten sie über die wirtschaftliche Verfügungsmacht verfügt. Sowohl die Handänderungssteuer für die Übertragung des Eigentums als auch die angefochtene Handänderungssteuer für die Rückübertrag seien daher geschuldet."}