Zusicherungen oder Auskünfte wurden vorgängig keine erteilt. c) Übertragen wurde der Gemeinderschaftsanteil als gesamter und nicht ein blosser Teil im Wert von Fr. 400’000.-- nebst allfälligen Zinsen etc. Wenn die Steuerbehörde den Wert des Anteils auf die Höhe der Katasterschatzung festgelegt hat, hat sie diesen kaum zu hoch angesetzt. Dies wird auch nicht behauptet. Fraglich erscheint höchstens, ob dieser dem Verkehrswert entspricht, der Bemessungsgrundlage für Grundstücksgewinne ist (§ 210 StG). Der Rekurs erweist sich als unbegründet, weshalb er kostenfällig abzuweisen ist. Steuergericht, Urteil vom 28. Oktober 2002