Auch das im Rekurs vorgebrachte Argument des Methodendualismus sticht nicht. Die wirtschaftliche Verfügungsgewalt und damit zumindest die Möglichkeit, über den übertragenen Anteil aus eigenem Recht zu verfügen, ging mit der Übertragung des Gemeinderschaftsanteils ebenfalls auf die Mitgemeinder über, wenn auch nur fiduziarisch, d.h. mit beschränkter Wirkung im Innenverhältnis zwischen dem Abtretenden und den Mitgemeindern. b) Worin ein Verhalten gegen Treu und Glauben liegen sollte, ist nicht klar. Die Steuerbehörde hat sich nicht widersprüchlich verhalten, sondern lediglich das Gesetz angewendet, was ihre Aufgabe ist. Zusicherungen oder Auskünfte wurden vorgängig keine erteilt.