Dass im Schweizerischen Sachenrecht für rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb das absolute Eintragungsprinzip gilt und von daher keine Eigentumsübertragung stattgefunden haben kann, ist unzutreffend, wie bereits die Vorinstanz in der Vernehmlassung darlegt. Im übrigen ist das für den Rekurs unerheblich, wie auch die Rekurrenten in der Rückäusserung vorbringen. Auch das im Rekurs vorgebrachte Argument des Methodendualismus sticht nicht.