Dass diese „nur“ zu Sicherungszwecken erfolgte, trifft nach der notariell beurkundeten Ergänzung vom 30. August 1999 zum Gemeinderschaftsvertrag vom 14. Februar 1995 (bzw. dem ursprünglichen Vertrag vom 18. März 1931 mit späteren Änderungen) zu, ändert aber nicht an der Tatsache der Übertragung. Die Übertragung war auch der Sinn dieses Sicherungsgeschäftes. Insbesondere bei Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Gemeinders X., zu dessen Gunsten eine Dritthypothek gewährt worden war, sollte dessen Gemeinderschaftsanteil den Mitgemeindern Sicherheit bieten und nicht auch noch allfälligen andern Gläubigern; diese Sicherheit wollte erkauft werden mit einer Grundstücks- bzw. Anteilsübertragung.