Im übrigen bleibt festzustellen, dass der Amtsnotar ohnehin nicht befugt und offensichtlich nicht zuständig ist, über Steuerfolgen eines Geschäftes verbindliche Auskunft zu erteilen. 3. a) In der Sache selber ist festzustellen, dass das kantonale Steueramt zu Recht feststellte, dass eine Übertragung eines Gemeinderschaftsanteils statt fand. Dass diese „nur“ zu Sicherungszwecken erfolgte, trifft nach der notariell beurkundeten Ergänzung vom 30. August 1999 zum Gemeinderschaftsvertrag vom 14. Februar 1995 (bzw. dem ursprünglichen Vertrag vom 18. März 1931 mit späteren Änderungen) zu, ändert aber nicht an der Tatsache der Übertragung.