Zwar findet die Zivilprozessordnung, welche in § 44 ff. ZPO die Streitverkündung kennt, via Verweis im Verwaltungsrechtspflegegesetz (§ 58 Abs. 1 VRG) indirekt Anwendung im Verfahren vor Steuergericht, aber einerseits nur sinngemäss und anderseits unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung (§ 58 Abs. 2 VRG). Die Streitverkündung als Instrument des zivilprozessualen Klageverfahrens eignet sich nun aber offensichtlich nicht zur Anwendung im Beschwerdeverfahren vor Steuergericht. Das Steuergericht ist nicht zuständig, im Beschwerdeverfahren Rechtskraft zu schaffen für allfällige Schadenersatzforderungen gegenüber dem Kanton Solothurn.