Die angefochtene Einspracheverfügung lautet auch nicht auf X., sodass er auch formell nicht beschwert, und auch von daher nicht zum Rekurs legitimiert ist. Die übrigen Rekurrenten hingegen sind durch den angefochtenen Entscheid offensichtlich beschwert. Auf ihren Rekurs ist somit einzutreten. b) Anwendbar ist das seit 1. Januar 1995 geltende Steuergesetz (StG), da sich der massgebende Sachverhalt unter der Geltung dieses Gesetzes verwirklichte. 2. Die Rekurrenten wollen dem Kanton Solothurn den Streit verkünden, da er allenfalls für Fehler des beamteten Notars, der die Vertragsänderung beurkundete, einzustehen habe. Zwar findet die Zivilprozessordnung, welche in § 44 ff.