Zum Rekurs legitimiert sind zweifellos die Erben A. als Rechtsnachfolger der Gemeinderin Y. und des Gemeinders Z.. Der Gemeinder Y. ist zwar gemäss abgeändertem Gemeinderschaftvertrag zahlungspflichtig für die aus der Vertragsänderung anfallenden Abgaben. Diese bloss intern vereinbarte Verpflichtung vermag aber nach ständiger Praxis des Steuergerichts keine Rekurslegitimation für die Handänderungssteuer zu verschaffen, da legitimiert einzig die Steuerpflichtigen sind (§ 208 StG). Die angefochtene Einspracheverfügung lautet auch nicht auf X., sodass er auch formell nicht beschwert, und auch von daher nicht zum Rekurs legitimiert ist.