Mit der Sicherungsübereignung sei neben dem zivilrechtlichen Eigentum auch die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Anteil von X. an der Gemeinderschaft und an deren Liegenschaft auf die anderen Gemeinder übergegangen. In der Rückäusserung vom 31. Juli 2001 bleiben die Rekurrenten bei ihren Anträgen und bekräftigen insbesondere auch die Aktivlegitimation von X.. Erwägungen: 1. a) Der Rekurs ist rechtzeitig eingereicht worden. Er ist zulässiges Rechtsmittel, das Steuergericht ist zur Beurteilung zuständig. Zum Rekurs legitimiert sind zweifellos die Erben A. als Rechtsnachfolger der Gemeinderin Y. und des Gemeinders Z..