Eine allfällige Unterlassung des Notars wäre nicht in diesem Verfahren zu beurteilen. Im übrigen liege weder ein Methodendualismus noch sonst ein Verstoss gegen Treu und Glauben oder die Steuergerechtigkeit vor, sondern eine steuerpflichtige wirtschaftliche Handänderung im Sinne von § 206 StG und der dazu ergangenen Praxis. Mit der Sicherungsübereignung sei neben dem zivilrechtlichen Eigentum auch die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Anteil von X. an der Gemeinderschaft und an deren Liegenschaft auf die anderen Gemeinder übergegangen.