Die Streitverkündung gegenüber dem Kanton Solothurn erfolge, weil allenfalls der Amtsnotar seine Belehrungspflicht verletzt habe, indem er nicht auf die Steuerfolgen hingewiesen habe, obwohl er wusste, dass die Parteien ein Sicherungsgeschäft und nicht ein Verfügungsgeschäft abschliessen wollten. In der Vernehmlassung vom 5. Juli 2001 beantragt das Steueramt, auf den Rekurs nicht einzutreten, soweit er von X. erhoben worden sei, da dieser nicht Erwerber, somit nicht handänderungssteuerpflichtig und daher nicht beschwert sei. Eine allfällige Unterlassung des Notars wäre nicht in diesem Verfahren zu beurteilen.