X. sei weiterhin Gemeinder, habe volles Mitspracherecht und sei am Ertragsüberschuss nach wie vor mit 39/113 beteiligt, übe wirtschaftlich also die volle Verfügungsgewalt über seinen Anteil aus. Die Streitverkündung gegenüber dem Kanton Solothurn erfolge, weil allenfalls der Amtsnotar seine Belehrungspflicht verletzt habe, indem er nicht auf die Steuerfolgen hingewiesen habe, obwohl er wusste, dass die Parteien ein Sicherungsgeschäft und nicht ein Verfügungsgeschäft abschliessen wollten.